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Sicherheit hat Vorrang. Diesem Grundsatz musste sich Alles
unterordnen. Erst dann wurden die Bequemlichkeit der Fahrgäste und die
Wirtschaftlichkeit des Betriebs berücksichtigt.
Beginnen wir mit einem Blick in das Gesetz, gegeben in einer Verfügung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend das
Bahnpolizei-Reglement und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 9. Februar 1875.
Veröffentlicht im:
Regierungsblatt No.5 für das Königreich
Württemberg vom Samstag (!)
20. Februar 1875.
....§.13.
In jedem Zuge müssen außer der Bremsen am Tender oder
an der Lokomotive an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen
angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn
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Personenzüge |
Güterzüge |
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Bis einschließlich |
1/500 |
der |
8. |
Theil, |
der |
12. |
Theil, |
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„ |
1/300 |
der |
6. |
Theil, |
der |
10. |
Theil, |
|
„ |
1/200 |
der |
5. |
Theil, |
der |
8. |
Theil, |
|
„ |
1/100 |
der |
4. |
Theil, |
der |
7. |
Theil, |
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„ |
1/60 |
der |
3. |
Theil, |
der |
5. |
Theil, |
|
„ |
1/40 |
der |
2. |
Theil, |
der |
4. |
Theil, |
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der Räderpaare gebremst werden kann. Gemischte Züge
welche mit der Geschwindigkeit der Personenzüge fahren, sind als solche zu
behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei
Stationen auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 Meter, so ist für die
Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung
dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden
Bremsen
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auf Neigungen bis einschließlich |
1:60
|
auf den 6.Theil |
und |
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„ |
1:40
|
auf den 5.Theil |
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der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
- die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro
Stunde nicht überschritten wird,
- die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
- durch geeignete Kontroll-Apparate die
Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau festgestellt wird.
Bei der Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine
unbeladene Achse gleich einer halben beladenen Achse berechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind
für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu
erlassen.
.......
Im § 33 wird nochmals darauf hingewiesen, dass sorgfältig
darauf gehalten werde, dass die gebremsten Achsen im Zug sorgfältig verteilt
werden und bei Neigungen von mehr als 1:200 der letzte Wagen gebremst ist.
Interessant ist, dass vorgeschrieben wurde dass Tenderlokomotiven und Tender mit
einer leicht zu handhabenden Bremse versehen sein müssen. Die
Schlepptenderlokomotive selber musste also keine eigene Bremse haben. Dies war
beispielsweise bei den kleinen Güterzuglokomotiven der Classe F auch der Fall.
Der Tender ist gebremst, die Lok selbst nicht.
Auch die Zahl der überhaupt zulässigen Achszahl war
reglementiert. So heißt es in der gleichen Vorschrift:
.....§ 23
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem
Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in welchen auch Personen befördert werden,
sollen nicht über 100 Achsen stark sein.
Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf die geringe
Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Achsen stark sein.
......
Das Fahren Tender voraus wird bei Schlepptenderlokomotiven
nicht gern gesehen und
.... nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei
Güterzügen zwischen den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements,
sowie auf Bahnhöfen gestattet. Dies auch nur wenn nicht schneller als 24
Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) gefahren wird.
......
Diese Bestimmungen werden im Jahre 1886 nochmals erneuert,
wobei Militärzüge nun nur noch 110 Achsen aufweisen dürfen aber die Fahrt Tender
voraus ist nun bei allen Zügen erlaubt, wenn diese nicht schneller als 36
Kilometer in der Stunde fahren (oder 600 Meter in der Minute). Es werden auch
hier wie bereits 1875 Schutzwagen und Postwagen erwähnt. Bei Zügen die schneller
als 45 Kilometer in der Stunde fahren muß ein Schutzwagen mitgeführt werden
welcher als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Bei langsameren
Zügen muß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens frei
bleiben.
Postwagen sind thunlichst nicht als Schutzwagen zu verwenden. Bilder zeigen des
öfteren gedeckte Güterwagen, als Schutzwagen hinter der Lok, ich nehme an sie
dienten auch der Stückgutbeförderung.
Das sagt die Vorschrift aus. Bilder aus der Zeit um die Jahrhundertwende zeigen
auch Züge ohne Schutzwagen. Ob diese wohl alle nur 45 Kilometer in der Stunde
fahren und das vordere Abteil frei war?
Eben so wird festgelegt in welchen Fällen ein Zug geschoben
werden darf:
...Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist,
sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden,
nur in folgenden Fällen gestattet:
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf Bahnhöfen, oder in
Nothfällen;
b) bei Arbeitszügen und – unter den von der
Aufsichtsbehörde festzustellenden
Bedingungen – bei Zügen
nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Etablissements, wenn die
Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) nicht
übersteigt.
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der
Spitze ist nur zulässig:
beim Ersteigen stark geneigter
Bahnstrecken, und
bei Ingangbringung der Züge in Stationen.
In gemischten Zügen dürfen Wagen mit ungewöhnlichen
Kupplungen nicht unmittelbar vor oder nach Personenwagen eingestellt werden:
Drehschemelwagen konnten beispielsweise über die Ladung miteinander verbunden
sein.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfnis eintritt,
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit
besonderen Lokomotiven vorausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge
welche nicht auf besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem
Beamten untergeordnet sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die
Ordnung und Sicherheit des Zuges derart placiert sein muß, daß er den ganzen Zug
übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit dem Lokomotivführer in Verbindung
treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placierung auch von den Bremsern und
Schaffnern, soweit letztere die Beaufsichtigung des Zuges oder die Bedienung der
Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll
bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung
angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischte
Zügen über sämtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis
zum wachhabenden Fahrbeamten geführt sein.
Hier haben wir die Erklärung für so manches Rätsel.
Das also ist das seltsame Gestell auf den Führerhausdächern der
württembergischen Lokomotivmodelle von Brawa und so erklärt sich auch die lange
Stange auf dem Tender. Nicht etwa eine Heberleinbremse, nein, es ist lediglich
die Führung der Zugleine.
Darum läuft der Güterzugpackwagen direkt hinter der Lok und deshalb werden in
gemischten Zügen die Personenwagen immer im vorderen Zugteil eingestellt. Die
Zugleine zum „wachhabenden Fahrbeamten“ musste dann nicht über den ganzen Zug
gespannt werden.
Im Wesentlichen wird sich 1886, bei der Fortschreibung der
Vorschrift, nicht viel ändern.
Quellen:
Regierungsblatt No.5 für das Königreich Württemberg vom Samstag, 20. Februar
1875
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